Die KGaA mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist unbeschränkt steuerpflichtiges Steuersubjekt und wird steuerlich als juristische Person behandelt und unterliegt damit der unbeschränkten Körperschaftsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr.1 KStG . Gewerbesteuerlich wird die inländische KGaA als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform aufgrund von § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG eingeordnet. Soweit die Kommanditaktionäre die Aktien der KGaA nicht im Betriebsvermögen halten - wovon hier ausgegangen wird -, erzielen sie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Dividende ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen.
Die inländische KGaA hatte bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008 als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ihre einbehaltenen und ihre ausgeschütteten Gewinne mit dem einheitlichen Steuersatz von 25 % gemäß § 23 Abs. 1 KStG zu versteuern; hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer (§§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 3, § 3 Abs. Abs. 1 Nr. 1 SolZG) . Steuerschuldner der Körperschaftsteuer als auch des Solidaritätszuschlages ist die KGaA. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 unterliegen die Gewinne der KGaA gem. § 23 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34 Abs. 11a KStG nur noch einem Körperschaftsteuersatz von 15 % zuzüglich des 5,5 %igen Solidaritätszuschlages.
Neben der Körperschaftsteuer ist die KGaA noch mit Gewerbesteuer belastet. Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Die Steuermeßzahl beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gem. § 11 Abs. 2 GewStG 3,5 %. Die endgültige Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig vom jeweiligen Hebesatz der Gemeinde. Bei einem (oft üblichen) Hebesatz von 400 % beträgt demnach die Gewerbesteuer 14 %. Die Gewerbesteuer ist nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig, so dass sich damit ab dem Veranlagungszeitraum 2008 eine Gesamtsteuerbelastung in Höhe von etwa 30 % ergibt.
Für an die Anteilseigner ausgeschüttete Dividenden hat die KGaA die Kapitalertragsteuer gemäß § 43, 43 a EStG einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Auch auf die Kapitalertragsteuer wird derzeit ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % erhoben. Bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 2008 betrug die Kapitalertragsteuer 20 % des Kapitalertrages, wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer getragen hat (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz EStG); trägt der Schuldner die Kapitalertragsteuer, so beträgt diese 25 % des tatsächlich ausbezahlten Betrages ((§ 43a Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz EStG ). Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beträgt die Kapitalertragsteuer 25% des Kapitalertrages (§43a Abs. 1 Nr. 1 EStG n. F.).
Bei der Besteuerung der vom Anteilseigner bezogenen Dividenden ist zunächst zu unterscheiden bis Veranlagungszeitraum 2008 und danach. Bis Veranlagungszeitraum 2008 unterliegen Dividenden, die von natürlichen Personen im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten werden, dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40, 40a EStG mit entsprechender Beschränkung des Werbekosten- bzw. Betriebsausgabenabzuges gem § 3 c Abs. 2 EStG. Das bedeutet, dass nur die Hälfte der bezogenen Dividenden in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer eingehen und andererseits steuerlich nur die Hälfte der Werbekosten- bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden dürfen. Werden die Anteile im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehalten, so sind die vereinnahmten Dividenden gem. § 8b Abs. 1 KStG in voller Höhe steuerfrei; es gelten dabei nach § 8b Abs. 5 KStG 5 % der Dividenden als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe.
Ab dem Veranlagungsezeitraum 2009 gelten teilweise völlig veränderte steuerliche Regelungen für die Besteuerung der von einer KGaA bezogenen Dividenden. Für Anteile im Privatvermögen und die daraus bezogenen Dividenden gilt der 25 %ige Abgeltungssatz nach § 32d Abs. 1 i. V. m. § 52a Abs. 1 EStG zuzüglich des Solidaritätszuschlages. Für im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens gehaltene Anteile und die daraus fließenden Dividenden gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 das Teileinkünfteverfahren gem § 3 Nr. 40 EStG in Höhe von 60 % der bezogenen Dividenden. Verbunden ist damit eine korrespondierende Erhöhung der abzugsfähigen Ausgaben von 60 % gem. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG.
Soweit Anteilseigner der KGaA eine Kapitalgesellschaft ist, verbleibt es für Dividenden bei den Besteuerungsfolgen, die auch bis zum Veranlagungszeitraum 2008 gegolten haben. Eine von der KGaA eventuell einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag bleibt auf die persönliche Steuerschuld des Anteilseigners anrechenbar. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden für den Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe von 750,00- Euro (Sparer-Freibetrag) gemäß § 20 Abs.4 EStG sowie 51 Euro Werbungskosten-Pauschbetrg abgezogen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Freibetrag in Höhe von 1.500,00 bzw. 102,00 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag gewährt. Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zu 801,00 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 1.602,00 Euro bleiben somit steuerfrei.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gibt es anstelle des Sparer-Freibetrages ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 Euro bzw. 1.602,00 für zusammenveranlagte Ehegatten (§ 20 Abs. 9 EStG). Auch für die Fälle der Veräußerung von Anteilen an einer KGaA ist zu unterscheiden, ob die Anteile bis zum 31. Dezember 2008 erworben wurden oder danach.
Für Anteile, die bis zum 31. Dezember 2008 erworben wurden gilt: Veräußert ein Kommanditaktionär bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008, der eine natürliche Person ist, seine wesentliche Beteiligung (innerhalb der letzten 5 Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital beteiligt, § 17 Abs. 1 EStG), so wird der Veräußerungsgewinn gemäß § 3 Nr. 40 Buchstabe a bis c EStG zur Hälfte besteuert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 unterliegen diese Gewinne dem Teileinkünfteverfahren mit 60 % gem. § 17 Abs. 1 EStG i. V. m. § 3 Nr. 40 Buchst. a) EStG. Gleiches gilt für den Fall eines Spekulationsgewinns, d.h. zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kommanditaktien liegen weniger als 12 Monate.
Wurde die Beteiligung vor dem 31. Dezember 2008 erworben und länger als ein Jahr gehalten und betrug die Beteiligung weniger als 1 % des Kapitals der KGaA so ist ein eventueller Veräußerungsgewinn steuerfrei gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Für Veräußerungsgewinn von nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt folgendes: Beträgt die Beteiligung weniger als 1 % des Kapitals der KGaA und wird die Beteiligung im Privatvermögen gehalten, so unterliegen Veräußerungsgewinne zu 100 % der 25 %igen Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Ein Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, außer Akquisitionskosten. Auf Veräußerungsgewinne von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen von mindestens 1 % des Kapitals der KGaA ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden, wonach 60 % des Veräußerungsgewinns der Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag unterliegen. Werbungskosten können ebenfalls zu 60 % abgezogen werden. Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens gehalten – unabhängig von der Beteiligungshöhe – so ist ebenfalls das Teileinkünfteverfahren anzuwenden mit entsprechendem 60 %igen Betriebsausgeabenabzug. Für Anteile einer KGaA, die von einer Kapitalgesellschaft gehalten werden gilt die 100 %ige Steuerfreistellung gem. § 8b Abs. 2 KStG, Abzug der Betriebsausgaben zu 100 % und 5 % des Veräußerungsgewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, so dass damit lediglich 95 % steuerfrei bleibt.
